§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "DVW Nordrhein-Westfalen e.V. - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement".
(2) Als Abkürzung wird „DVW NRW e.V.“ oder auch „DVW-NRW“ verwendet.
(3) Sofern kein eigenes Logo entwickelt wird, kann auf das Logo des DVW - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement e.V. mit Sitz in Marburg oder dessen Rechtsnachfolgers (nachfolgend kurz „DVW e.V.“) zurückgegriffen werden.
(4) Der DVW-NRW ist ein eingetragener Verein.
(5) Der DVW-NRW hat seinen Sitz in Essen.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der DVW-NRW hat den Zweck
a) die Geodäsie, die Geoinformation und das Landmanagement in Wissenschaft, Forschung und Praxis zu fördern,
b) die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die nationale und internationale fachliche Zusammenarbeit zu unterstützen.
(2) Diesen Zweck verfolgt der DVW-NRW insbesondere durch
a) die Sammlung, die Auswertung und den Austausch von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen in den Bereichen der Geodäsie, der Geoinformation und des Landmanagement,
b) die Zusammenarbeit mit technischen sowie wissenschaftlichen Vereinigungen, Hochschulen und Instituten und ähnlichen Einrichtungen,
c) die Mitwirkung und die Mitgliedschaft in Organisationen und Vereinen im Rahmen des Vereinszwecks,
d) die Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren auf Landesebene, die die Geodäsie, die Geoinformation und das Landmanagement betreffen,
e) die Pflege der Beziehungen der persönlichen und fachlichen Kontakte innerhalb der Gemeinschaft der Vereinsmitglieder sowie zwischen den einzelnen Berufsgruppierungen,
f) die Darstellung der Vereinstätigkeit und Ergebnisse dieser Tätigkeit in der Öffentlichkeit,
g) die Mitgliedschaft des Vereins im DVW e.V.,
h) die Durchführung von Fachseminaren und sonstigen Fachveranstaltungen,
i) die Veröffentlichung von ausgewählten Ergebnissen aus Arbeitskreisen und Seminaren,
j) die Betreuung der Berufsangehörigen und des Berufsnachwuchses,
k) die Unterstützung des DVW e.V. bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Aufgaben nach § 2 Nummern 2 und 3 seiner Satzung vom 14.06.2011,
l) die regelmäßige Information der Mitglieder über dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen und Neuigkeiten, insbesondere auch durch elektronische Dienste,
m) den Versand der „Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement (zfv)“ an die Mitglieder des Vereins.
(3) Der DVW-NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Menschen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Mitglieder des Vorstands und sonstiger Organe des DVW-NRW sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organisation
(1) Der DVW-NRW umfasst das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Personen mit anderen Wohnsitzen können auf Antrag Mitglied werden.
(2) Der DVW-NRW gliedert sich in Bezirksgruppen. Über die Einteilung der Bezirke beschließt die Delegiertenversammlung.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr erstreckt sich jeweils vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres. Der Jahresabschluss wird in Abstimmung mit dem DVW e.V. getätigt.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle auf dem Gebiet des Vermessungs- und Liegenschaftswesens beruflich tätigen, in der Berufsausbildung befindlichen oder interessierten, zur wissenschaftlichen oder fachlichen Mitarbeit befähigten und bereiten natürlichen Personen sein.
(3) Fördernde Mitglieder können sein: Behörden, Körperschaften, Anstalten, Institute, Firmen usw. sowie Personen, die zum Vermessungs- und Liegenschaftswesen in fördernder Beziehung stehen.
(4) Ordentliche Mitglieder werden unterschieden in
a) Normalmitglieder: Dies sind alle ordentlichen Mitglieder, die nicht unter die folgenden Kategorien fallen.
b) Mitglieder in Ausbildung: Dies können sein: Auszubildende, Studenten, Anwärter, Referendare, Arbeitslose o.ä. Der Nachweis bleibt vorbehalten.
c) Mitglieder im Ruhestand: Dies sind Rentner oder Pensionäre sowie Selbständige nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit, die bis zum 31.12.2012 in Ruhestand gegangen sind.
d) Mitglieder aus kooperierenden Vereinen oder Verbänden: Diese können ohne persönlichen Vereinsbeitritt aufgrund der dortigen Mitgliedschaft als Mitglieder des DVW-NRW geführt werden.
e) Altmitglieder: Diese gehören dem DVW-NRW, anderen DVW-Landesvereinen oder ihren Rechtsvorgängern zum Stichtag 31.12.2012 mehr als 50 Jahre an.
f) Ehrenmitglieder: Diese werden durch die Delegiertenversammlung ernannt.
(5) Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt muss dem Vorstand bis zum 1. Oktober erklärt werden. Er wird zum 31.12. eines Jahres wirksam. Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder auch ohne diese Fristsetzung entlassen.
(7) Ein Mitglied kann durch den Vorstand zum Jahresende ausgeschlossen werden, wenn es seine Beiträge trotz schriftlicher Mahnung nicht bis zum 30.11. des Jahres entrichtet hat.
(8) Ein Mitglied kann von der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die in der Satzung des DVW-NRW definierten Ziele handelt. Vor der Abstimmung soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben werden.
(9) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beiträge zu zahlen. Die Mitglieder des Vereins willigen in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten (Anschriften, statistische Daten) an den DVW e.V. ein.
§ 6 Beiträge
(1) Über den von den Mitgliedern zu zahlenden Beitrag pro Kalenderjahr beschließt die Delegiertenversammlung.
(2) Der Beitrag enthält die Bezugsgebühr für die "Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement (zfv)" sowie den Anteil für den DVW e.V.. Er ist in einer Summe bis spätestens 31. März jeden Jahres fällig. Rückständige Beiträge werden unter Berechnung einer Verzugsgebühr, über deren Höhe die Delegiertenversammlung beschließt, angemahnt.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge erlischt nicht durch Kündigung oder Ausschluss.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, bei begründeter Notlage Beitragsermäßigung oder Stundung zu gewähren.
(5) Die Bezirksgruppen sind an dem Beitragsaufkommen ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung beteiligt.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des DVW-NRW sind
a) der Vorstand,
b) die Delegiertenversammlung,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand des Landesvereins
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/ in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Nachwuchsreferenten/-referentin und dem/der Öffentlichkeitsreferenten/-referentin.
(2) Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und für ihn zu zeichnen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung (§ 9) gewählt. Alle zwei Jahre werden alternierend der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Nachwuchsreferent/-referentin bzw. der/die Stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Öffentlichkeitsreferent/-referentin für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des DVW-NRW. Er beschließt mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Absatz 7; bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils der Vorsitzende. Er kann durch eine Geschäftsstelle unterstützt werden. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt dieser durch eine Geschäftsordnung.
(5) Der/Die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes, der Delegierten- und der Mitgliederversammlung.
§ 9 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand (§ 8) und den Delegierten. Die Delegierten werden von den Bezirksgruppen aus den ordentlichen Mitgliedern des DVW-NRW gewählt. Je angefangene 50 Mitglieder einer Bezirksgruppe zum Zeitpunkt der Einladung ist ein/e Delegierte/r zu wählen.
(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(3) Mit einfacher Mehrheit der Anwesenden wählt die Delegiertenversammlung den Vorstand (§ 8) und beschließt über:
a) die Einrichtung einer Geschäftsstelle (§ 8),
b) die Höhe der Beiträge (§ 6 Absatz 1),
c) die Höhe der Beteiligung der Bezirksgruppen an dem Beitragsaufkommen (§ 6 Absatz 3),
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) den Haushaltsplan,
g) den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 Absatz 8),
h) Anträge von Vorstand und Mitgliedern,
i) die Bezirksaufteilung (§ 3 Absatz 3),
Mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden beschließt die Delegiertenversammlung über
k) Satzungsänderungen (§ 13).
Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils der Vorsitzende.
(4) Die Delegiertenversammlung soll einmal in jedem Geschäftsjahr durch die/den Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung, spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung in Textform einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens der Hälfte aller Delegierten muss eine Delegiertenversammlung binnen eines halben Jahres einberufen werden.
(5) Anträge an die Delegiertenversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung an den Vorsitzenden zu richten. Über die Zulassung von nicht fristgerecht gestellten Anträgen und Initiativanträgen entscheidet die Delegiertenversammlung.
(6) Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine Anwesenheitsliste ist der Niederschrift beizufügen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom/von der Schriftführer/in und vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vorsitzenden der Bezirksgruppen zu übersenden.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens entsprechend den satzungsgemäßen Zwecken gem. §§ 32 und 41 BGB. Sie ist unter Hinweis auf die verlangte Auflösung mit einer Frist von vier Wochen vom/von der Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von 3/4 der nach § 9 Absatz 1 gewählten Delegierten und Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der versammelten Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Geschäftsstelle
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Delegiertenversammlung Aufgaben seiner Geschäftsführung auf eine Geschäftsstelle übertragen.
(2) Die Geschäftsstelle des Vereins muss nicht am Sitz des Vereins unterhalten werden.
§ 12 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Der Verein gibt Daten der Mitglieder in Erfüllung seiner Aufgaben an andere Vereine und Organisationen weitere um den Vereinszweck gemäß § 2 Absatz 2 erfüllen zu können.
(3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1) Änderungen der Satzung - mit Ausnahme des § 9 Absatz 3 Buchstabe a) bis i) - können von der Delegiertenversammlung nur beschlossen werden, wenn die Einladung darauf hingewiesen hat.
(2) Die Auflösung kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn 3/4 aller abgegebenen Stimmen dafür eintritt. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 5 (Bekanntmachung) sind sinngemäß anzuwenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den DVW e.V., der es zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 14 Salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen
(1) Sollten in dieser Satzung wesentliche Dinge nicht geregelt worden sein, so soll hierfür die Satzung des DVW e.V. im Sinne der Gemeinnützigkeit des Vereins gelten und sinngemäß angewandt werden.
(2) Diese Satzung wurde von der Delegiertenversammlung des DVW-NRW am 05.11.2009 in Essen beschlossen; sie wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung des DVW-NRW am 15.11.2018 geändert.
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Der DVW, Landesverein Nordrhein-Westfalen, wurde am 25.07.1972 unter der Nummer VR 2187 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen.
Hier können Sie die Satzung des DVW NRW e.V. als PDF-Dokument herunterladen.